KGH.EKD 16.07.2025 - I-0124/35-2024
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/59018
Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen ist bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Kündigung in der Wartezeit der Arbeitnehmervertretung nur dieses Werturteil als der eigentliche Kündigungsgrund mitzuteilen. Die dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen bzw. Ansatzpunkte müssen auch dann nicht mitgeteilt werden, wenn sie einen substantiierbaren Tatsachenkern haben (vgl. BAG, Urt. v. 12.9.2013 – 6 AZR 121/12, Rn. 27, juris)
Dies gilt auch für die Mitberatung nach § 46 Buchstabe c MVG-EKD.