KGH.EKD 25.08.2025 - II-0124/20-2025
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/61159
Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nach § 21 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB berechtigen. An die Berechtigung der fristlosten Kündigung ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem Mitarbeitenden, welcher der MAV nicht angehört.
Der Austritt aus einer ACK-Kirche kann allenfalls dann Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn der Austritt Einfluss auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit hat.
Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung, die auf eine vermeintlich negative Außenwirkung des Austritts aus der katholischen Kirche gestützt wird, benachteiligt das Mitglied der MAV i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 MVG-EKD wegen der Tätigkeit in der MAV.
KGH.EKD 18.03.2024 – II 0124/31-23
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/56368
Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Die Verweigerung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der MAV nach § 21 Abs. 2 S. 2 MVG-EKD durch die Mitarbeitervertretung ist nicht auf den Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 41 MVG-EKD beschränkt; es handelt sich nicht um einen Fall der nur eingeschränkten Mitbestimmung (Aufgabe von KGH-EKD 22. November 2010, Az. I-0124/S48-10, www.kirchenrecht-ekd.de).
Die Zustimmung der MAV zu einer außerordentlichen Kündigung gilt nicht deshalb kraft Fiktion als erteilt, weil die Zustimmungsverweigerung nach § 21 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 MVG-EKD nicht unter (ausreichender) Angabe von Gründen erfolgt ist; auf die Tiefe und den Umfang der Begründung der Zustimmungsverweigerung durch die Mitarbeitervertretung kommt es nicht an. Der Dienstgeber muss bei einer schriftlichen Verweigerung der Zustimmung der MAV im kirchengerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 60 Abs. 6 MVG-EKD Tatsachen nach § 21 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD darlegen, die ihn zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.