Gerichtsentscheidungen

Informationsrecht der MAV ohne konkreten Anlass

KGH.EKD 23.06.2025 – I-0124/-24

https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/61023

Aus den Leitsätzen des Gerichts:

Der Mitabeitendenvertretung steht ein – gerichtlich durchsetzbarer – Unterrichtungsanspruch nach § 34 Absatz 1 Satz 1 MVG-EKD zu, wenn und soweit sie die begehrte Unterrichtung benötigt, um prüfen zu können, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitendenvertretungsrechts ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo eine mitarbeitervertretungsrechtliche Aufgabe offenkundig nicht in Betracht kommt.

 

Innerhalb dieser Grenzen ist der Unterrichtungsanspruch begründet, wenn ein entsprechender allgemeiner Unterrichtungsbedarf der MAV vorliegt; auf einen aktuellen Anlass oder gar ein zu vermutendes oder vermutetes Fehlverhalten der Dienststellenleitung kommt es insoweit nicht an (Hinweis auf KGH-EKD, Beschl. v. 24.1.2011 – I-0124/41-10 –, Rn. 15, juris).

 

Die MAV hat einen allgemeinen Unterrichtsbedarf, wenn sie eine Aufgabe nach dem MVG-EKD wahrnimmt. Auf einen konkreten Anlass kommt es nicht an. Das Informationsrecht bezieht sich auch auf die Gruppe der LeiharbeitnehmerInnen.