KGH.EKD 05.02.2024 - I-0124/19-2023
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/56225
Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Aus § 51 Abs. 1 MVG-EKD in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung folgt kein Anspruch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen auf Freistellung nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar ist, die nach § 50 MVG-EKD als Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewählt worden sind. Über das Bestehen eines solchen Freistellungsanspruchs haben nicht die Kirchengerichte, sondern die Arbeitsgerichte zu entscheiden.
BAG 23.10.2024 – 7 ABR 36/23
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-36-23/
Aus den Leitsätzen des Gerichts:
Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.