Statusmeldung

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Mitbestimmung bei nachträglicher Änderung des Dienstplans (eingestellt am 29.03.2021)

Mitbestimmung bei nachträglicher Änderung des Dienstplans eingestellt am 29.03.2021

Der Kirchengerichtshof der EKD hat das Mitbestimmungsrecht der MAV aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD gestärkt.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD besteht uneingeschränkt

  • auch wenn gesetzliche Pflegepersonaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung verlangen,
  • auch wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit der Änderung des Dienstplans einverstanden sind,
  • auch wenn ausschließlich Beschäftigte betroffen sind, die keine Mitarbeitenden im Sinne des § 2 MVG-EKD sind.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD),  Beschluss vom 07.12.2021, I-0124/9-2020